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Satzung

Società Dante Alighieri – Comitato di Heidelberg e.V.

Die SOCIETÀ DANTE ALIGHIERI wurde 1893 in Italien zur Verbreitung der italienischen Sprache und Kultur gegründet. Sie ist eine völlig unpolitische Gesellschaft, der jedermann unbeschadet seiner Volkszugehörigkeit oder religiösen Überzeugung angehören kann.

Auch in Deutschland gibt es eine Anzahl von Comitati della Società Dante Alighieri, die in der Rechtsform von Vereinen mit dem gleichen Ziel bestehen. In Verbundenheit mit ihnen hat sich in Heidelberg das Comitato della Società Dante Alighieri di Heidelberg konstituiert, welches sich die nachfolgende gegeben hat.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen SOCIETÀ DANTE ALIGHIERI – Comitato di Heidelberg – und hat seinen Sitz in Heidelberg.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg unter „VR 884“ eingetragen.

Aufgrund der Eintragung führt der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Verständnisses zwischen Italienern und Deutschen, die Pflege der italienischen Kultur und Sprache und der Verbindungen zwischen Deutschland und Italien.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

Etwaige Einnahmen aus den Veranstaltungen des Vereins oder sonstige öffentliche oder private Zuwendungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Entstehung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personenvereinigungen oder Körperschaften (juristische Personen, Firmen, Gesellschaften) werden, die in aktiver oder passiver Weise die Ziele des Vereins fördern.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der schriftlichen Beitrittserklärung.

Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Bei der Aufnahme von Minderjährigen soll der Vorstand daher von den gesetzlichen Vertretern tunlichst eine schriftliche Einwilligungserklärung zum Beitritt und zur allgemeinen Ausübung des Stimmrechts durch den Minderjährigen einholen.

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

  1. Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands kann der erweiterte Vorstand besonders um die Società Dante Alighieri – Comitato di Heidelberg verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern mit Stimmenmehrheit ernennen unter Beitragsbefreiung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

b) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Der Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift bekanntzumachen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand (presidenza)
b) der Beirat (consiglieri)
c) die Mitgliederversammlung (assemblea dei soci)

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
  1. Vorsitzender (presidente)

2. Vorsitzender (vice presidente)

Kassenwart (tesoriere)

Schriftführer (segretario)

Diese müssen Mitglieder des Vereins sein.

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender.

Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.

§8 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist.

Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 6 Monate.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu wählen.

Das Wahlorgan ist berechtigt, eine Person mit mehreren Ämtern zu betrauen (sogenannte Ämterzusammenlegung).

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Hierbei ist die Bekanntgabe der Tagesordnung nicht erforderlich.

§9 Der Beirat

Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion. Ihm dürfen auch Nichtmitglieder angehören.

Die Anzahl der Beiratsmitglieder sowie deren Amtsdauer bestimmt der Vorstand nach den Gegebenheiten.

Auch das Amt des Beirats ist ein Ehrenamt.

§10 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst gegen Jahresende/Jahresanfang, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Ihr obliegt vor allem:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands

b) die Wahl der Mitglieder des Vorstands sowie deren Abberufung

c) die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder

d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende berufen die Mitgliederversammlung ein und leiten sie.

Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Die Frist beginnt zwei Tage nach der Absendung des Einladungsschreibens.

Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn diese vorher im Einladungsschreiben angekündigt sind, und zwar ist bei Satzungsänderungen in der schriftlichen Einladung anzugeben, welche Paragraphen der Satzung geändert werden sollen.

Falls neben Änderungen der Satzung eine gesamte Neufassung der Satzung oder die Annahme einer neuen Satzung beabsichtigt ist, genügt die Angabe „Satzungsänderung“ im Einladungsschreiben (§32 Abs. 1 Satz 2; §40 BGB).

Aus der Versammlung heraus können Satzungsänderungen nicht eingebracht werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen; zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der zu der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen.

Bezüglich der Ausübung des Stimmrechts durch Minderjährige soll der Vorstand von den gesetzlichen Vertretern tunlichst eine schriftliche Einwilligungserklärung einholen (vgl. §3 Ziff. 2 der Satzung).

§11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

Bei Abwesenheit des Schriftführers wird durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt, welcher hinsichtlich des Protokolls die Aufgaben des Schriftführers wahrzunehmen hat.

§12 Auflösung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Dachorganisation der Deutsch-Italienischen Gesellschaften, die

  • Vereinigung Deutsch-Italienischer Gesellschaften (VDIG) e.V.
  • Federazione centrale delle Società Italo-Tedesche
  • Gemeinnützige Vereinigung – gegr. 1951, in Kassel, Wilhelmshöher Allee 5.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Dezember 1975 einstimmig beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 1993 um §3 Ziff. 4 einstimmig ergänzt.

Stand: Januar 2013