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Società Dante Alighieri Comitato di Heidelberg e.V. Satzung
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Società Dante Alighieri – Comitato di Heidelberg e.V. Auch in Deutschland gibt es eine Anzahl von Comitati della Società Dante Alighieri, die in der Rechtsform von Vereinen mit dem gleichen Ziel bestehen. In Verbundenheit mit ihnen hat sich in Heidelberg das Comitato della Società Dante Alighieri di Heidelberg konstituiert, welches sich die nachfolgende S a t z u n g gegeben hat.
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen SOCIETÀ DANTE ALIGHIERI – Comitato di Heidelberg – und hat seinen Sitz in Heidelberg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg unter „VR 884“ eingetragen. Aufgrund der Eintragung führt der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“. § 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Verständnisses zwischen Italienern und Deutschen, die Pflege der italienischen Kultur und Sprache und der Verbindungen zwischen Deutschland und Italien. 2.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der
Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953. Etwaige Einnahmen aus den Veranstaltungen des Vereins oder sonstige öffentliche oder private Zuwendungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. § 3 Entstehung der Mitgliedschaft 2.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft
bedarf es der schriftlichen Beitrittserklärung. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Bei der Aufnahme von Minderjährigen soll der Vorstand daher von den gesetzlichen Vertretern tunlichst eine schriftliche Einwilligungserklärung zum Beitritt und zur allgemeinen Ausübung des Stimmrechts durch den Minderjährigen einholen. 3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 4.
Auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstands kann der erweiterte Vorstand besonders um
die Società
Dante Alighieri – Comitato di Heidelberg verdiente Mitglieder zu
Ehrenmitgliedern mit Stimmenmehrheit ernennen unter Beitragsbefreiung. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch
freiwilligen Austritt, a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. b) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. c)
Ein Mitglied kann, wenn es
gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger
Wirkung
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a)
der Vorstand
(presidenza) § 7 Der Vorstand 1. Vorsitzender (presidente) 2. Vorsitzender (vice presidente) Kassenwart (tesoriere) Schriftführer (segretario)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.
§
8 Amtsdauer und Beschlussfassung des
Vorstands
§ 9 Der Beirat
§
10 Mitgliederversammlung
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands b) die Wahl der Mitglieder des Vorstands sowie deren Abberufung c) die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder d) de Beschlussfassung über Satzungsänderungen e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Frist beginnt zwei Tage nach der Absendung des Einladungsschreibens.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen; zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der zu der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen.
Bezüglich der Ausübung des Stimmrechts durch Minderjährige soll der Vorstand von den gesetzlichen Vertretern tunlichst eine schriftliche Einwilligungserklärung einholen (vgl. § 3 Ziff. 2 der Satzung).
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
Bei Abwesenheit des Schriftführers wird durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt, welcher hinsichtlich des Protokolls die Aufgaben des Schriftführers wahrzunehmen hat.
§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Dachorganisation der Deutsch-Italienischen Gesellschaften, die
Vereinigung Deutsch-Italienischer Gesellschaften (VDIG) e.V. Federazione centrale delle Società Italo-Tedesche - Gemeinnützige Vereinigung - gegr. 1951, in Kassel, Wilhelmshöher Allee 5.
Die vorstehende Satzung wurde
in der Mitgliederversammlung vom 16. Dezember 1975 einstimmig
beschlossen
und in der Mitgliederversammlung vom 17.
Februar 1993 um § 3 Ziff. 4 einstimmig ergänzt. |